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Satzung

Satzung vom 12. August 2021

SATZUNG
des Verkehrs- und Verschönerungsvereins 1877
Langen e.V.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verkehrs- und Verschönerungsverein 1877 Langen e.V. (VVV) ist ein Verein des bürgerlichen Rechts, der in das Vereinsregister einzutragen ist.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 63225 Langen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Aufgaben im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Verschönerung des Stadtbildes von Langen, die Schaffung und Herrichtung von Erholungseinrichtungen, die Förderung des kulturellen Lebens und der Heimatpflege in der Stadt sowie die Förderung des Geschichtsbewusstseins und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung.

(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:

    • Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Publikationen.
    • eigene Aktionen und Veranstaltungen im Sinne des Absatz 2 und zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls in der Bevölkerung.
    • ideelle und finanzielle Förderung von Aktionen und Veranstaltungen im Sinne des Absatz 2, die von Dritten durchgeführt werden und der Allgemeinheit dienen.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Einkünfte und Vermögen dürfen nur für die in dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind außergewöhnliche Verdienste um die Bestrebungen des Vereins.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben. Die Mitglieder sind gehalten, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag pünktlich zu zahlen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

 

§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

    • dem oder der Vorsitzenden,
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenleiter oder der Kassenleiterin,
    • dem Schriftführer oder Schriftführerin,
    •  sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen.

 

(2) Den geschäftsführenden Vorstand bilden der oder die Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und der Schriftführer oder die Schriftführerin. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabenverteilung regelt. Entscheidungen des Vorstandes kommen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.

(4) Der Verein wird durch jeweils zwei gemeinschaftlich handelnde Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB vertreten.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit insgesamt oder für einzelne Maßnahmen oder Veranstaltungen einen Beirat berufen. Die Beiratsmitglieder werden im Auftrag des Vorstandes tätig und haben keine Vorstandsfunktionen.

 

§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen.

(2) Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Langener Zeitungen, auf der Website des Verkehrs- und Verschönerungsvereins und an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Kassenprüfer soll diese Funktion nicht länger als zwei Jahre hintereinander ausüben.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für die Wahlen. Hat bei Wahlen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich verbuchen konnten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen hat. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, für Wahlen gilt dies nur, wenn niemand widerspricht.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.

 

§8
Satzungsänderung
Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Sie ist nur zulässig, wenn zu diesem Punkt ordnungsgemäß eingeladen ist.

 

§9
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung entschieden werden. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Das bei Auflösung, Aufhebung oder dem Erlöschen des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Langen. Sie hat es zur Förderung der in dieser Satzung niedergelegten Vereinszwecke zu verwenden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, Aufhebung oder Erlöschen des Vereins weder Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.

 

§10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 07.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
15. April 1997 außer Kraft.

Langen, den 12. August 2021
Der Vorstand

___

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 12. August 2021 beschlossen und vom Amtsgericht Offenbach bestätigt worden.

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